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Leitfaden

European Accessibility Act: was sich für Ihr Unternehmen ändert

Betroffene Dienstleistungen, ausgenommene Unternehmen, Zeitplan und erste Schritte: das Wichtigste zum European Accessibility Act für Unternehmen.

Veröffentlicht am 20. Oktober 2026 · vom audiTH-Team

Seit dem 28. Juni 2025 gilt die Richtlinie (EU) 2019/882, der sogenannte European Accessibility Act (EAA), in der gesamten Europäischen Union. Das ist ein tiefgreifender Wandel: Bisher betraf die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit vor allem den öffentlichen Sektor. Jetzt sind auch zahlreiche private Unternehmen betroffen.

Welche Dienstleistungen sind erfasst?

Der EAA zielt auf Produkte und Dienstleistungen, die als wesentlich gelten. Im digitalen Bereich sind dies vor allem:

  • der elektronische Geschäftsverkehr;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • elektronische Kommunikationsdienste;
  • die digitalen Elemente von Personenverkehrsdiensten: Websites, Apps, elektronische Tickets, Echtzeitinformationen;
  • E-Books und die dafür bestimmte Lesesoftware;
  • der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen – weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro –, sind für diese Dienstleistungen ausgenommen. Ein Unternehmen kann sich zudem auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, muss diese aber dokumentieren und begründen.

Welche Norm gilt?

Technischer Bezugspunkt ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG-Kriterien der Stufe AA übernimmt. In Frankreich bietet der RGAA eine praxistaugliche Prüfmethode, die auf diese Anforderungen abgestimmt ist.

Wo anfangen?

  1. Anwendungsbereich prüfen: welche Dienstleistungen, welche Länder, welche Kanäle (Website, App, E-Mails, Dokumente).
  2. Zentrale Abläufe auditieren: Mit einem Express-Audit lässt sich der Abstand zur Konformität schnell messen.
  3. Korrekturen priorisieren – nach ihrer Wirkung auf Ihre Nutzer.
  4. Dokumentieren: Halten Sie Ihr Vorgehen fest und veröffentlichen Sie die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit.

Jeder Mitgliedstaat hat die Richtlinie umgesetzt und eigene Sanktionen festgelegt. Wenn Sie in mehreren Ländern tätig sind, muss das Audit den jeweils vor Ort geltenden Standard berücksichtigen.

Sie wissen nicht, ob Ihre Dienstleistungen betroffen sind? Wir prüfen Ihren Anwendungsbereich im Vorgespräch – unverbindlich.

Nächster Schritt

Lassen Sie Ihre digitalen Services von den Menschen prüfen, die sie nutzen.

Beschreiben Sie Ihren Prüfumfang in wenigen Fragen – wir melden uns mit einem individuellen Angebot bei Ihnen.